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Frau mit Hund am PC

Hund im Büro: Was das Arbeitsrecht dazu sagt

Früher wäre es undenkbar gewesen, heute gehört es vor allem in jungen Unternehmen fast schon zum alltäglichen Bild: der Hund im Büro. Der flauschige Freund hat seinen Schlafplatz unter dem Schreibtisch, bekommt seine Streicheleinheiten von allen Kollegen aus dem Büro und lockert die Stimmung am Arbeitsplatz ganz nebenbei mit seinem charmanten Wesen auf.

Der Hund im Büro als Wunderwaffe gegen Stress

Auf die Vorteile für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und das Betriebsklima mit einem Hund im Büro wird schon seit längerer Zeit hingewiesen. Die Studie einer US-amerikanischen Tierklinik empfiehlt Arbeitgebern sogar ausdrücklich, Hunde im Büro zu gestatten. Laut der Forschungsergebnisse der Klinik, reduzieren Hunde am Arbeitsplatz nicht nur das Stresslevel, sondern erhöhen sogar die Produktivität. Die Arbeitsmoral und die Loyalität zum Unternehmen würden durch die Anwesenheit von einem oder mehreren Hunden im Büro ebenfalls steigen.

Der Bundesverband Bürohund e.V., der sich in Deutschland für mehr hundefreundliche Büros einsetzt, sieht die Vorteile eines Hundes am Arbeitsplatz sogar nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber. Wenn Hunde im Büro sich positiv auf das Arbeitsklima auswirken, können am Ende alle nur profitieren. Auch in der Außenwirkung sind hundefreundliche Büros heutzutage für ein Unternehmen ein wichtiger Faktor: So kann beim Rennen um gut ausgebildete Fachkräfte enorm punkten, wer den Mitarbeitern die Mitnahme Ihres Hundes gestattet.

Der Hund im Büro – die Rechtslage

Doch heißt das auch, dass ein Hund im Büro generell erlaubt ist? Was sagt das Arbeitsrecht dazu? Theoretisch ist die Mitnahme von Hunden ins Büro weder erlaubt noch verboten. Im Arbeitsrecht gibt es dazu keine konkreten Vorgaben. Im Folgenden erklären wir Ihnen, warum das trotzdem kein Freifahrtsschein für einen Hund im Büro ist.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat laut § 106 Abs. 1 der Gewerbeordnung gegenüber seinen Angestellten ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Durch das Direktionsrecht darf der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeit, die Arbeitszeit und den Arbeitsort bestimmen. Das tut er üblicherweise im Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers betrifft darüber hinaus aber auch die Ordnung und das Verhalten des Mitarbeiters bzw. das Ordnungsverhalten im Betrieb, also das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken. Aus diesem Grund liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob Hunde ins Büro mitgebracht werden dürfen oder nicht.

Das Widerrufsrecht des Arbeitgebers

Selbst wenn der Chef Hunde im Büro erlaubt, kann trotzdem nicht per se davon ausgegangen werden, dass dies nun uneingeschränkt für alle Mitarbeiter und für alle Zeit gilt. Hier hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 24. März 2014 für Klarheit gesorgt: Wenn der Hund plötzlich Kollegen oder Kunden anknurrt oder in anderer Art die betrieblichen Abläufe stört, kann der Arbeitgeber seine Zusage widerrufen.

Das Gericht wertet die Erlaubnis, einen Hund ins Büro mitzubringen, nämlich nicht als vorbehaltlose Zusage, die auf unbestimmte Zeit gilt. Hierzu müsste der Chef seine ausdrückliche Bereitschaft zeigen, auf Teile seines Weisungsrechts zu verzichten, z. B. in dem er mit dem Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung über die Mitnahme des Hundes trifft.

Ob der Chef also den Hund schon von Anfang an im Büro verbietet oder eine vorherige Erlaubnis widerruft: Der Mitarbeiter muss sich an seine Weisungen halten. Bringt er den Hund trotzdem mit ins Büro, droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung des Arbeitsplatzes.

So klappt es mit dem Hund im Büro für alle Beteiligten

Hat der Chef bereits seine Erlaubnis signalisiert oder sind Hunde im Büro sowieso gestattet? Prima! Trotzdem können ein paar einfache Regeln helfen, die Zusammenarbeit von Mensch und Hund für das ganze Büro-Team angenehm zu gestalten.

  • Vergewissern Sie sich, dass kein Kollege unter einer Hundehaarallergie leidet oder große Angst vor Hunden hat
  • Bringen Sie Ihren Hund nur mit ins Büro, wenn er sich tadellos und störungsfrei verhält und gut auf sie hört:
  • Stellen Sie sicher, dass die hygienischen Verhältnisse im Büro nicht unter der Anwesenheit des Hundes leiden müssen.
  • Schließen Sie eine Hundehaftpflichtversicherung ab, um bei Schäden im Büro, die das Tier verursacht, abgesichert zu sein.
  • Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz auf Hundetauglichkeit (Ruheplätze vorhanden, Zeit für Pausen an der frischen Luft vorhanden, Schadstoff- und Lärmfreiheit).
  • Vereinbaren Sie als Arbeitgeber feste Regeln mit den Mitarbeitern, die die Anzahl der Hunde im Büro, eine Haftung im Schadensfall, Rechte und Pflichten des Hundehalters und auch Schritte für das Nicht-Einhalten der Regeln betreffen.

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